vorläufig nicht
rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VIII R 25/24)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Privates Veräußerungsgeschäft bei Zwangsversteigerung
einer Eigentumswohnung
Leitsatz (redaktionell)
Auch eine Zwangsversteigerung erfüllt den Tatbestand einer Veräußerung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Normenkette
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Tatbestand
Streitig sind nach einer Fahndungsprüfung und zwischenzeitlich im Klageverfahren ergangenen Änderungsbescheiden noch einzelne Streitpunkte.
Der Kläger war bis zum XX.XX.XXXX als X und seitdem als X tätig.
Im Streitzeitraum gab er zunächst lediglich für das Jahr 20XX Steuererklärungen und eine Gewinnermittlung ab. Für die Jahre 20XX bis 20XX erließ der Beklagte erstmalige Bescheide über Einkommensteuer und Umsatzsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, für die Jahre 20XX bis 20XX als Schätzungsbescheide.
Weil der Kläger für den Streitzeitraum im Übrigen keine Steuererklärungen abgegeben hatte und der Beklagte Erkenntnisse darüber hatte, dass der Kläger dennoch in erheblichem Umfang als X tätig war, leitete das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen X am XX.XX.XXXX gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen der Hinterziehung von Einkommensteuer und Umsatzsteuer für XXXX bis XXXX ein. Es erweiterte das Verfahren am XX.XX.XXXX unter anderem auf die Einkommensteuer und Umsatzsteuer für XXXX.
Die Einleitung des Verfahrens gab die Fahndungsprüferin dem Kläger im Rahmen einer Hausdurchsuchung am XX.XX.XXXX bekannt. Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme gab der Kläger ein Geständnis ab. Ihm sei im Streitzeitraum sein Leben über den Kopf gewachsen und er sei deshalb seinen steuerlichen Pflichten nicht mehr nachgekommen.
Die Prüferin stellte im Wesentlichen fest, dass der Kläger Betriebseinnahmen nicht nur au...