rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmissbrauch bei kurzfristiger Rückzahlung des Kaufpreises an den familienangehörigen Käufer
Leitsatz (redaktionell)
- Wird der Kaufpreis für ein Wohnhaus, den der Käufer (Sohn) an seinen Vater entrichtet hat, neun Monate später einschl. der bis dahin entstandenen Guthabenzinsen vom Vater an den Sohn zurückgeschenkt, liegt kein Anschaffungsvorgang vor, weil die vertragliche Gestaltung einen Rechtsmissbrauch i.S.d. § 42 AO darstellt.
- Auch Angehörigen steht es grds. frei, ihre Rechtsverhältnisse steuerlich möglichst günstig gestalten. Das Bestreben, Steuern zu sparen, führt für sich genommen nicht zu einer unangemessenen Gestaltung.
- Beruhten Hingabe des Kaufpreises und Schenkung (hier: Rückzahlung des Kaufpreises) auf einem Gesamtplan, so sind sie lediglich Teilschritte einer aus mehreren Komponenten bestehenden Transaktion, deren gewolltes Ergebnis die wirtschaftliche Neutralisierung der Rechtsgeschäfte war.
- Ein Zeitraum von neun Monaten zwischen Kaufpreiszahlung und Schenkung muss der Annahme eines Gesamtplans nicht entgegenstehen.
Normenkette
AO § 42; EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1
Streitjahr(e)
1996, 1997
Nachgehend
BFH (Urteil vom 27.10.2005; Aktenzeichen IX R 76/03)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Eigenheimzulage für ein Wohnhaus in I.
Die Eltern des Klägers waren Eigentümer eines Hofes, den der Kläger als Pächter bewirtschaftete. Der Kläger lebte mit seiner Familie und seinen Eltern in dem Wohnhaus auf der Hofstelle.
Mit notariellem Vertrag vom 16. Februar 1996 übertrugen die Eltern den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Kläger. Dies erfolgte, weil der Kläger Investitionen in der Größenordnung von DM 500.000 tätigen wollte.
Das Wohnhaus wurde nicht unentgeltlich übertragen, sondern in...