Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Versicherungsschutz. ehrenamtlicher gesetzlicher Betreuer. kein Handeln im unmittelbar rechtsgeschäftlichen Bereich erforderlich
Leitsatz (amtlich)
Ein Unfallversicherungsschutz als Betreuer/in erfordert kein Handeln im unmittelbar rechtsgeschäftlichen Bereich.
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. Februar 2023 und der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2019 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Platzwunde am Kopf des Klägers Folge eines Arbeitsunfalls vom 15. Februar 2016 ist.
Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Vorverfahren und beide Gerichtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er am 15. Februar 2016 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der Kläger ist gesetzlicher Betreuer seines 1978 geborenen Sohnes. Nach dem Betreuerausweis des Klägers umfasste sein Aufgabenkreis als Betreuer:
Sorge für die Gesundheit,
Aufenthaltsbestimmung,
Vermögensfürsorge,
Wahrnehmung der Rechte als Arbeitnehmer,
Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten.
Weiterhin hatte der Kläger seinen Sohn im Rahmen seines Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten (vergleiche auch Beschluss des Amtsgerichts M. vom 26. März 2013).
Nach dem vorgelegten Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. K. am 8. Januar 2001 war dem Betreuten aufgrund der geistigen Behinderung eine freie Entscheidung nicht mehr möglich.
Im Rahmen einer Strafanzeige gegen seinen Sohn gab der Kläger an, dieser sei geistig behindert. Am 15. Februar 2016 sei es zu einer Auseinandersetzung in der gemeinsamen Wohnung geko...