Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunftskosten. ernsthafte Mietzinsforderungen. Erlöschen des Mietvertrages bei Grundstückserwerb durch einen Ehegatten. Nichtvorliegen eines Leibrentenversprechens. keine Schenkung auf den Todesfall oder unter Auflage
Leitsatz (amtlich)
1. Von § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 sind bei Mietern sämtliche Zahlungsverpflichtungen erfasst, die sich aus dem Mietvertrag bzw einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung über die Unterkunft ergeben, soweit der Leistungsberechtigte einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist (vgl BSG vom 23. 5.2013 - B 4 AS 67/12 R = BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68, juris RN 17).
2. Für die Wirksamkeit eines Mietvertrages ist es nicht erforderlich, dass der Vermieter auch Eigentümer des Grundstücks ist. Erwirbt der Mieter jedoch nachträglich das Eigentum an der Mietsache, erlischt der Mietvertrag insgesamt, und es besteht keine rechtliche und tatsächliche Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete mehr (vgl BGH vom 9.6.2010 - VIII ZR 189/09 = EBE/BGH 2010, 244, juris RN 18).
3. Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag von Ehegatten geschlossen wurde und nur einer von ihnen das Eigentum erworben hat. Mit dem Eigentumserwerb eines Ehegatten ist Grundlage der Nutzung der Unterkunft nicht mehr der Mietvertrag, sondern die bestehende eheliche Lebensgemeinschaft nach § 1353 Abs 1 S 1 BGB. Danach sind Ehegatten Mitbesitzer der gemeinsam genutzten Wohnung. Das Recht zum Mitbesitz an der Wohnung ergibt sich aus der Verpflichtung der Ehepartner zur ehelichen Lebensgemeinschaft (vgl BGH vom 13.10.1971 - IV ZR 12/71 = NJW 1972, 44, juris RN 23, 28).
4. Der Leibrente wird ein Grundstücksüberlassungsvertrag zugeordnet, wenn die an den Voreigentümer erbrachten Rentenzahlungen als Tilgung eines D...