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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 27.05.2004 - L 1 AL 102/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung der Förderung der beruflichen Weiterbildung wegen fehlender Arbeitsbereitschaft. Arbeitsunwilligkeit. Verletzungen der Meldepflicht

Orientierungssatz

1. Der Arbeitslose bringt seine Arbeitsbereitschaft in der Regel mit seiner Arbeitslosmeldung zum Ausdruck, so dass weitergehende Anforderungen nicht zu stellen sind. Allerdings kann das Fehlen der Arbeitsbereitschaft dann angenommen werden, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten konkrete Anhaltspunkte für eine Arbeitsunwilligkeit gegeben hat (vgl BSG vom 26.9.1989 - 11 RAr 131/88 = SozR 4100 § 103 Nr 43).

2. Hat sich der Arbeitslose wiederholt geweigert den Meldeaufforderungen (§ 309 SGB 3) nachzukommen, so hat er hierdurch konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er der Agentur für Arbeit subjektiv nicht zur Verfügung steht.

3. Fehlt es somit an der tatbestandlichen Voraussetzung der Arbeitslosigkeit nach § 77 Abs 1 Nr 1 SGB 3, so ist die Ablehnung der Förderung einer beruflichen Weiterbildung jedenfalls nicht ermessensmissbräuchlich.

Normenkette

SGB III § 309; SGB III § 77 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 16; SGB III § 118; SGB III § 119 Abs. 2

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 27.01.2005; Aktenzeichen B 7a/7 AL 194/04 B)

Tatbestand

Der Kläger begehrt Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung für eine Ausbildung zum SAP-Berater.

Der Kläger ist 1960 geboren. Nach der mittleren Reife hat er zunächst eine Ausbildung zum Industriekaufmann erfolgreich absolviert und anschließend von 1985 bis 1992 Betriebswirtschaft an einer Fachhochschule studiert. Nach dem Studium hat er keine Beschäftigung gefunden. Vom 01.06.1994 bis zum 31.05.1996 war er im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) bei der Verbandsgemeinde O beschäftigt. Danach meldete er sich erneut bei der Beklagten arbeits...

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