Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücküberweisung von Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten. im Soll befindliches Konto. Forderung des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Geldinstitut. Entreicherung. Dispositionskredit. Kontokorrent. Ausland. Leistungsklage
Orientierungssatz
1. Zur Rücküberweisungspflicht von Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten bei einem durchgehend im Soll stehenden Kontos.
2. § 118 Abs 3 SGB 6 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl LSG Essen vom 25.4.2007 - L 4 R 177/06, LSG Essen vom 22.8.2005 - L 3 R 98/05 und LSG Essen vom 25.10.2006 - L 8 R 139/05).
Normenkette
EGV Art. 81; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG § 19 Abs. 3; GG § 74 Abs. 1 Nr. 12; SGB I § 55 Abs. 1; SGB VI § 102 Abs. 5; SGB VI § 118 Abs. 1; SGB VI § 118 Abs. 3; SGB VI § 118 Abs. 4; SGB VI § 272a; BGB § 134; BGB § 394; BGB § 812; VerbrKrG § 5; SGG § 54 Abs. 5
Nachgehend
BSG (Urteil vom 03.06.2009; Aktenzeichen B 5 R 120/07 R)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.12.2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist - nach teilweisem Klageanerkenntnis im Berufungsverfahren in Höhe von 141,04 Euro - noch umstritten, ob die Beklagte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 438,13 Euro zu zahlen hat, den die Klägerin für Bezugszeiten nach dem Tod des Herrn E R (Versicherter) auf dessen Konto bei der Beklagten überwiesen hatte.
Der ... 2005 verstorbene Versicherte bezog von der Klägerin eine Rente mit einem monatlichen Zahlbetrag von zuletzt 700,52 Euro, die auf ein Girokonto bei der Beklagten (Konto-Nr.: ...) überwiesen wurde. Nach Angabe der Beklagten war dem Versicher...