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LSG Hamburg Urteil vom 14.09.2023 - L 1 KR 2/23 D

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. freiwilliges Mitglied. betriebliche Altersversorgung. Riesterrente. Beitragsbemessung ohne Berücksichtigung des Freibetrags gemäß § 226 Abs 2 S 2 SGB 5. Verfassungsmäßigkeit

Orientierungssatz

Die Nichtberücksichtigung freiwillig versicherter Betriebsrentner im Rahmen der Freibetragsregelung des § 226 Abs 2 SGB 5 verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art 3 GG (Anschluss an LSG Darmstadt vom 19.1.2023 - L 1 KR 463/21).

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.11.2024; Aktenzeichen B 12 KR 9/23 R)

Tenor

1. Die Berufung wird zurück- und die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse seit dem 1. Juli 2020 als Rentner bei der Beklagten freiwillig gesetzlich krankenversichert. In seiner Anmeldung zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung gab der Kläger unter Beifügung von Nachweisen an, von der D. eine Regelaltersrente in Höhe von monatlich 1494,74 €, sowie betriebliche Altersrenten von der D1 in Höhe von monatlich 179,81 € und 5,52 € sowie eine Riester-Rente in Höhe von monatlich 136,13 € zu beziehen.

Mit Bescheid vom 31. Juli 2020 setzte die Beklagte die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 1. Juli 2020 in Höhe von 277,05 € fest. Dabei legte sie sämtliche angegebenen Bezüge und damit ein monatliches Einkommen von insgesamt 1816,20 € zu Grunde.

Hiergegen legte der Kläger unter dem 13. August 2020 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass die Verbeitragung der Versorgungsbezüge und der sonstigen Einnahmen unrechtmäßig sei. Bei pflichtversicherten Rentnern würden diese Beit...

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BSG B 12 KR 9/23 R
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