Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss einer Verzinsung der Beitragserstattung des Rentenversicherungsträgers an das berufsständische Versorgungswerk nach Befreiung des Versicherten von der Rentenversicherungspflicht
Orientierungssatz
1. Gesetzliche Folge der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b SGB 6 ist nach § 286f S. 1 SGB 6 die Beitragserstattung an das berufsständische Versorgungswerk. Weitere Rechtsfolge ist gemäß § 286f S. 2 SGB 6, dass Zinsen für den Erstattungsbetrag nicht zu zahlen sind.
2. Empfänger der Beitragserstattung ist nämlich die Versorgungseinrichtung und nicht die versicherte Person.
3. Eine einschränkende Auslegung von § 286f S. 2 SGB 6 ist verfassungsrechtlich nicht geboten.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. März 2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verzinsung an das berufsständische Versorgungswerk seitens der Beklagten erstatteter Beiträge.
Der am xxxx 1967 geborene Kläger nahm im Jahr 2001 eine Tätigkeit in der Kanzlei M. auf. Seit dem 14. Mai 2001 ist er Mitglied der H1 und seit dem 1. Oktober 2001 Mitglied deren Versorgungswerks. Für seine Tätigkeit beantragte er bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auf Antrag des Klägers vom 17. Juli 2001 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Oktober 2001 fest, dass der Kläger ab dem 1. Oktober 2001 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei.
Zum 6. Januar 2003 nahm der Kläger eine Tätigkeit bei der P. (im Folgenden: P.) auf. Am 8. Januar 2015 beantragte er bei der Beklagten die Fe...