Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückübertragung von im Rahmen eines Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften bei Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten. rechtskräftiger Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens vor dem 1.9.2009. Antrag auf Rückübertragung nach dem 31.8.2009. Verfassungsmäßigkeit der §§ 37, 49 sowie 38 Abs 2 iVm 34 Abs 3 VersAusglG
Leitsatz (amtlich)
1. Gegen die in der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG enthaltene Stichtagsregelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Der Senat sieht vorliegend auch keine Umstände, die eine Verfassungswidrigkeit des § 37 VersAusglG begründen könnten (unter Hinweis auf BVerfG vom 5.7.1989 - 1 BvL 11/87 ua = BVerfGE 80, 297 = SozR 5795 § 4 Nr 8 - zu der Vorgängerregelung in § 4 VAHRG).
3. Es entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass der Wegfall der Kürzung einer Rente nach der Neuregelung in §§ 38 Abs 2 iVm 34 Abs 3 VersAusglG mit dem ersten Tag des auf den Antrag des Ausgleichsverpflichteten folgenden Monats eintritt, ohne dass eine Rückabwicklung erfolgt. Hierin ist kein Verstoß gegen das GG zu sehen. Die Neuregelung in §§ 38 Abs 2 iVm 34 Abs 3 VersAusglG erscheint im Gesamtzusammenhang mit Regelungen des VersAusglG insbesondere nicht unverhältnismäßig.
Orientierungssatz
1. Zum Leitsatz 2 vgl VG Ansbach vom 1.2.2011 - AN 1 K 10.02237.
2. Zum Leitsatz 3 vgl VG München vom 29.3.2011 - M 5 K 10.4285.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 14.01.2011 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Erhöhung seiner Rente durch die Rückübertragung von im Rahmen eines Versorgungsausgleichs übertragener Rent...