Entscheidungsstichwort (Thema)
Vormerkung des Tatbestandes einer Pflichtbeitragszeit für die Zeit der Pflege von Angehörigen im Beitrittsgebiet
Leitsatz (redaktionell)
1. Auf rentenrechtliche Regelungen der DDR kann ein Begehren nur gestützt werden, soweit der Einigungsvertrag die Weitergeltung der Regelung anordnet.
2. Eine solche Feststellung, dass die Zeit der Pflege in der Sozialversicherung der DDR als Zeit der Pflichtversicherung gegolten hat, mithin ein Tatbestand des Rentenrechts der DDR erfüllt werde, kann bundesrechtliche Bedeutung nur insoweit haben, als das Bundesrecht an die Erfüllung eines derartigen Tatbestandes anknüpft.
3. Ist im SV-Ausweis der DDR nur vermerkt, dass ein Angehöriger gepflegt wurde, nicht aber, dass Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt wurden, kann dies nicht dazu führen, dass eine Pflichtbeitragszeit nach Bundesrecht anerkannt wird.
4. Die zeitlich begrenzte Anwendung des DDR-Rentenrechtes verletzt weder den Einigungsvertrag noch Grundrechte.
Normenkette
SGB VI § 149; SGB VI § 54; SGB VI § 55; SGB VI § 248 Abs. 3 S. 1; RÜG Art. 2 § 19; RÜG Art. 2 § 1; EV Art. 19; EV
Art. 30; GG
Art. 3; GG Art. 14; 2. RentV-DDR § 14
Verfahrensgang
SG Berlin (Urteil vom 29.08.2001; Aktenzeichen S 4 RA 4821/99)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. August 2001 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten nur noch für die Zeit vom 1. Januar 1981 bis zum 2. Oktober 1990 die Vormerkung des Tatbestandes einer Pflichtbeitragszeit wegen der Pflege ihres 1974 geborenen Sohnes M….
Die 1946 geborene Klägerin war und ist im Beitrittsgebiet wohnhaft. Seit dem 1. Januar 1981 ging sie wegen...