Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Höhe des Krankengeldes. hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger. Berechnung. widerlegbare Vermutung. Regelentgelt in Höhe des Arbeitseinkommens, aus dem zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit vorläufige Beiträge entrichtet wurden. Ruhen des Krankengeldanspruchs aufgrund der Erzielung von Arbeitseinkommen. Voraussetzung. tatsächlicher Einnahmenzufluss aus selbstständiger Tätigkeit während der Arbeitsunfähigkeit. auch bei stufenweiser Wiedereingliederung
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Berechnung des Krankengeldes ist bei freiwillig versicherten hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen im Sinne einer widerlegbaren Vermutung ein Regelentgelt in Höhe des Arbeitseinkommens zugrunde zu legen, aus dem zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vorläufige Beiträge entrichtet worden sind, wobei eine Widerlegung der Vermutung auch zugunsten des Versicherten während des laufenden Vorverfahrens möglich ist.
2. Ein Ruhen des Krankengeldanspruchs nach § 49 Abs 1 S 1 SGB V aufgrund der Erzielung von Arbeitseinkommen setzt den tatsächlichen Zufluss von Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit im Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit voraus. Dies gilt auch für Zeiten der stufenweisen Wiedereingliederung.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2022 geändert.
Die Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 29. April 2020 und 19. Oktober 2020, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2021, verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 27. April 2020 bis zum 14. März 2021 Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 60,53 EUR brutto unter Berücksichtigung bereits erbrachter Leistungen zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen
Die außergerichtlichen Kosten der Kläger...