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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 19.03.2015 - L 31 AS 1258/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche. Unionsbürger. Freizügigkeitsrecht. tatsächliche Arbeitsuche. Europarechtskonformität

Leitsatz (amtlich)

1. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 setzt ein tatsächlich bestehendes und nicht nur mögliches Freizügigkeitsrecht voraus. Dieses verlangt eine tatsächliche und nicht nur fiktive Arbeitsuche. Wer nur zum Sozialleistungsmissbrauch eingereist ist, ist nicht vom Leistungsbezug nach dem SGB 2 ausgeschlossen.

2. Die Frage nach der Vereinbarkeit des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 mit Unionsrecht stellt sich nur bei denjenigen Unionsbürgern, die ihr Aufenthaltsrecht ausschließlich aus der - tatsächlichen und nicht bloß behaupteten - Arbeitsuche herleiten, ohne bereits eine tatsächliche Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt hergestellt zu haben. Unter welchen Voraussetzungen diese tatsächliche Verbindung besteht, entscheiden nationale Behörden und Gerichte. Diese ist auf Dauer jedenfalls dann gegeben, wenn gem § 2 Abs 3 S 1 Nr 2 FreizügG/EU (juris: FreizügG/EU 2004) eine berufliche Tätigkeit länger als ein Jahr ausgeübt wurde.

3. Die Ausführungen des EuGH in der Rechtssache Dano und in der Rechtssache Vatsouras/Koupatantze sind dahingehend zu verstehen, dass Unionsbürger ohne ausreichende Existenzmittel mangels eines materiellen Aufenthaltsrechts von Sozialhilfeleistungen iS von Art 24 der Richtlinie 2004/38/EG (juris: EGRL 38/2004) und damit von SGB 2-Leistungen ausgeschlossen werden können (Dano), dass ihnen aber bei einem hinreichenden tatsächlichen Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt finanzielle Leistungen zur Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt zu gewähren sind (Vatsouras/Koupatantze).

Orientierungssatz

1. Zu Leitsatz 3 vergl...

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Verordnung (EG) Nr. 883/200... / Art. 70 Allgemeine Vorschrift
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  (1) Dieser Artikel gilt für besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, die nach Rechtsvorschriften gewährt werden, die aufgrund ihres persönlichen Geltungsbereichs, ihrer Ziele und/oder ihrer Anspruchsvoraussetzungen sowohl Merkmale der in Artikel 3 ...

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