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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 02.04.2007 - L 28 B 376/07 AS ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Auszubildende. Ausbildungsförderung. abstrakte Förderungsfähigkeit. besonderer Härtefall

Orientierungssatz

1. Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Berufsausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, weil diese Leistungen nicht dem Zweck dienen, gleichsam eine Ausbildungsförderung auf der zweiten Ebene sicherzustellen, nachdem die primär dafür vorgesehenen Leistungen nicht gewährt werden können. Diese Bestimmungen würden andernfalls durch die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II unterlaufen (Vergleiche LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - L 19 B 816/06 AS ER ).

2. Ein besonderer Härtefall iSd § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II liegt vor, wenn die Folgen des gesetzlichen Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist, wie die typische Konsequenz, dass die Ausbildung nicht begonnen oder gar abgebrochen werden muss, und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheint (Vergleiche LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05. Juli 2006 - L 10 AS 545/06 ).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die nach §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts...

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