Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsbeihilfe. Unterbringungskosten während des Berufsschulunterrichts in Blockform. Übernahme von bereits bekannten Internatskosten. Neuberechnung
Leitsatz (amtlich)
Bei der Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe darf die Beklagte einen von Anfang an bekannten und feststehenden Bedarf für Internatskosten bei Berufsschulunterricht in Blockform nicht unter Berufung auf die Regelung, wonach für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform Berufsausbildungsbeihilfe unverändert weiter erbracht wird (§ 73 Abs 1a SGB 3), außer Betracht lassen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Januar 2008 insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe für den Zeitraum vom 3. bis 31. August 2007 verurteilt wurde. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch über die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) unter Berücksichtigung von Kosten für Internatsunterbringung während der Zeiten des Berufsschulunterrichts in Blockform.
Die 1988 geborene Klägerin schloss einen Ausbildungsvertrag für die Zeit vom 1. September 2004 bis 31. August 2007 zur Ausbildung zur Restaurantfachfrau. Der Ausbildungsbetrieb befand sich in W. a. R.. Die Klägerin erhielt eine monatliche Ausbildungsvergütung im ersten Lehrjahr von 574,00 €, im zweiten Lehrjahr von 653,58 € und im dritten Lehrjahr von 727,91 € brutto. Während des ersten Lehrjahrs fand der Berufsschulunterricht in F. statt, während des zweiten und dritten Lehrjahrs wurde er in der Zeit vom 6. März bis 7. April 2006, 15. bis 24. Mai 2006, 4. bis 27. Oktober 2006, 8. Jan...