Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenversicherung. Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag. unmittelbare Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit. Abgrenzung. Vorbereitungshandlung. Anwendung der Rechtsgrundsätze zum § 57 SGB 3
Leitsatz (amtlich)
1. Der systematische Sachzusammenhang zwischen § 57 SGB 3 und § 28a SGB 3 bedingt die Anwendung der gleichen Rechtsgrundsätze zur Abgrenzung von Vorbereitungshandlung und Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit.
2. Maßgebliches Unterscheidungskriterium zur Abgrenzung von Vorbereitungshandlung und eigentlicher selbstständiger Haupttätigkeit ist, ob die infrage kommende Betätigung den Charakter des nach außen erkennbaren, später laufenden Geschäftsbetriebes hat.
Nachgehend
BSG (Urteil vom 30.03.2011; Aktenzeichen B 12 AL 1/10 R)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 4. September 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.
Der 1953 geborene Kläger war nach dem aktenkundigen Versicherungsverlauf (Anlage zum Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 02.02.2005) von September 1969 bis August 1977 in der Rentenversicherung der Arbeiter und von September 1977 bis Ende Dezember 1989 in der Rentenversicherung der Angestellten pflichtversichert. Weiter geht aus dem Versicherungsverlauf hervor, dass der Kläger vom 01.01.1990 bis 31.05.2000 und vom 01.01.2001 bis 31.12.2004 freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten entrichtet hat. Für die Zeit vom 15.06.2000 bis 15.12.2000 ist die Entrichtung von Pflichtbeiträgen für die Dauer von sieben Monaten verzeichn...