Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Kommanditistin, die sämtliche Unternehmensaktivitäten ausgeübt hat, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betriebszweck (Verwaltung von Immobilien) stehen. mündliche Vereinbarung. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit
Orientierungssatz
Eine fehlende Eingliederung und damit eine selbstständige Tätigkeit liegt nicht schon vor, wenn der Betreffende organisatorisch auf der Arbeitgeber- oder Unternehmerseite steht und er die Geschicke einer Gesellschaft oder eines Unternehmens im Wesentlichen eigenständig lenkt. Eine aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen bestehende Weisungsgebundenheit kann damit nicht beseitigt werden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Oktober 2017 für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin streitig.
Die zum 31. Dezember 2003 gegründete Klägerin hat ausweislich des Gesellschaftsvertrages den Zweck, das von der Familie G1 erwirtschaftete Vermögen gesamthänderisch zu binden und durch einheitliche Verwaltung zum Wohle der Familie in seinem Bestand zu sichern. Persönlich haftender Gesellschafter mit einer Einlage von 30.000,00 Euro war bis zu seinem Tod am 3. August 2016 Herr E1 G1. Danach trat Herr A1 S1 in die Stellung des Komplementärs ein. Der persönlich haftende Gesellschafter, die Beigeladene zu 1) sowie Frau B1 G2 sind mit einer Einlage von jeweils 30.000,00 Euro und Frau H1 G1 mit einer Einlage von 10.000,00 Euro an der ...