Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusammentreffen von fiktiven Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung mit nachgezahlten freiwilligen Beiträgen. additive Berücksichtigung. additive Bewertung. Rentenberechnung. Rentenhöhe
Leitsatz (amtlich)
Liegen für die Zeit vom 1.3.1957 bis 29.2.1960 sowohl freiwillige Beiträge als auch nach § 247 Abs 2a SGB 6 als entrichtet geltende Pflichtbeiträge zeitgleich vor, sind beide Beiträge kumulativ bei der Ermittlung der Rentenhöhe heranzuziehen.
Orientierungssatz
Zur Berücksichtigung von fiktiven Pflichtbeiträgen für eine berufliche Ausbildung nach § 247 Abs 2a SGB 6 beim Zusammentreffen mit nachgezahlten freiwilligen Beiträgen.
Normenkette
SGB VI § 247 Abs. 2a; SGB VI § 63 Abs. 1; SGB VI § 63 Abs. 2; SGB VI § 55 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Karlsruhe (Gerichtsbescheid vom 20.07.2001; Aktenzeichen S 5 RA 1804/00)
Nachgehend
BSG (Urteil vom 30.01.2003; Aktenzeichen B 4 RA 49/02 R)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Juli 2001 aufgehoben und die Bescheide der Beklagten vom 21. März 1999 (mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2000) und 6. November 2001 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger höhere Rente unter zusätzlicher Berücksichtigung der Entgeltpunkte aus den nach § 247 Abs. 2a SGB VI für die Zeit vom 1. März 1957 bis 29. Februar 1960 als entrichtet geltenden Pflichtbeiträgen zu zahlen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewertung von Pflichtbeiträgen nach § 247 Abs. 2a Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) beim Zusammentreffen mit nachgezahlten freiwilligen Beiträgen.
Mit Bescheid vom 11. Juli 1977 stellte die Beklagte fest, de...