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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 10.07.2013 - L 3 AS 2083/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Auszubildende. Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen. Zufluss der Leistung. Keine Leistung an einen unbeteiligten Dritten. Erstattung der kompletten Unterkunftskosten. keine Teilaufhebung. Abstellen auf die Höhe der monatlichen Leistung

Leitsatz (amtlich)

1. Die Erstattungspflicht nach § 50 Abs 1 SGB 10 entfällt in Fällen, in denen die Leistung aus dem Verwaltungsakt dem Berechtigten nicht zugeflossen ist, dann nicht, wenn der tatsächliche Empfänger der Leistung zu der aus dem Verwaltungsakt berechtigten Person in einer Rechtsbeziehung (hier Ehe) steht bzw wenn die Behörde eine solche Beziehung annehmen durfte; der Zufluss ist dem Berechtigten zuzurechnen, er ist zur Erstattung der Leistung verpflichtet (Anschluss an BSG vom 28.6.1991 - 11 RAr 47/90 = SozR 3-1300 § 50 Nr 10).

2. Ob eine Teilaufhebung iS des § 40 SGB 2 vorliegt ist nicht anhand der Dauer des Bewilligungsabschnittes, sondern anhand der Höhe der monatlich bewilligten Leistungen zu beurteilen (entgegen LSG Essen vom 15.6.2012 - L 12 AS 1764/11).

Normenkette

SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 2; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGB X § 45 Abs. 4 S. 1; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3; SGB X § 41 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1; SGB II § 7 Abs. 5 S. 2; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 2 S. 1; SGB II § 40 Abs. 2 S. 2; SGB III § 60 Abs. 1; SGB III § 330 Abs. 3 S. 1

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gericht...

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