Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 23.12.2013 - L 8 AL 5175/13 ER-B

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. besondere Leistung. schulische Ausbildung außerhalb einer besonderen Einrichtung. Prognose der Geeignetheit. einstweilige Anordnung. Anordnungsanspruch. Interessenabwägung. Unterbrechung der Ausbildung. Kostenrisiko. zeitliche Begrenzung auf erstes Ausbildungsjahr

Leitsatz (amtlich)

1. Zur schulischen Ausbildung als besondere Leistung gemäß § 117 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 3 (Anschluss an BSG 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R = EzB-VjA SGB III §§ 97ff Nr 1).

2. In die Folgenabwägung des einstweiligen Anordnungsverfahrens bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist das Interesse des behinderten Menschen an der ununterbrochenen Fortsetzung der Ausbildung und das Interesse der Bundesagentur, von Kosten einer möglicherweise nicht erfolgreichen Ausbildung verschont zu werden, einzustellen. Die aus der Unterbrechung erwachsenden Nachteile können im Einzelfall das Kostenrisiko der Finanzierung einer nicht der Eignung entsprechenden Ausbildung überwiegen, denn die Bundesagentur hat bereits von Gesetzes wegen das Risiko einer sich im Nachhinein als nicht erfolgreich erweisenden Ausbildung zu tragen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass im vorläufigen Rechtsschutzverfahren durch eine ermessensbedingte Befristung der einstweiligen Anordnung nicht die Kosten der gesamten Ausbildung dem Kostenrisiko der Bundesagentur unterfallen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.10.2013 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Rahmen einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.08.2014 eine Ausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing am bbs N. sowie die damit in Zusammenhan...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Betriebsveranstaltung

Betriebsveranstaltungen

mehr

Downloads

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Personalmagazin bAV 12/2025

Gender Pension Gap: Wie Betriebe für Ausgleich sorgen können

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Relevant: Die Zukunft des Betrieblichen Eingliederungsmanagements
Die Zukunft des Betrieblichen Eingliederungsmanagements

Die Bedeutung des BEM hat sich stark weiterentwickelt. Dieses Buch unterstützt Sie dabei, BEM zu vertiefen, als festen Bestandteil der Personal- und Präventionsarbeit zu etablieren und den Unternehmenserfolg langfristig zu sichern.


LSG Baden-Württemberg L 9 AS 2756/23 ER-B
LSG Baden-Württemberg L 9 AS 2756/23 ER-B

  Entscheidungsstichwort (Thema) Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistungen. Teilhabe am Arbeitsleben. Entscheidungsbefugnis des Grundsicherungsträgers über zu erbringende Leistung. Beurteilung der Eignung. gerichtliche Überprüfbarkeit. ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren