Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliges Rechtsschutzverfahren. Leistungen zur Teilhabe in Form eines Persönlichen Budgets. Einstellung eines Arbeitserziehers. Erwerbsfähigkeit. Eingangsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen. Abklärung der beruflichen Eignung. Eingliederungshilfe
Leitsatz (amtlich)
1. Nur wenn nach den für den zuständigen Leistungsträger maßgeblichen materiellrechtlichen Vorschriften ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe dem Grunde nach besteht, kann eine Leistung zur Teilhabe in Form des persönlichen Budgets erbracht werden.
2. Das persönliche Budget iS des § 17 SGB 9 stellt eine besondere Ausgestaltung der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe dar; § 17 SGB 9 ersetzt nicht eine materiellrechtliche Anspruchsgrundlage für die jeweilige Leistung.
3. Entspricht eine arbeitstherapeutische Maßnahme in ihrer Bandbreite nicht den im Eingangs-, Werkstatt- oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen erbrachten Leistung nach §§ 97ff SGB 3, kann sie daher auch nicht im Rahmen eines persönlichen Budgets erbracht werden.
4. Leistungen im Eingangsbereich oder auch im Berufsbildungsbereich können auch im Rahmen der §§ 97ff SGB 3 nur in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen durchgeführt werden.
5. Leistungen nach §§ 53ff SGB 12 kommen nicht in Betracht, wenn der Hilfebedürftige mit Hilfe der begehrten Leistung weder in einen Kontakt zur Gemeinschaft tritt, noch ihm dadurch die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit ermöglicht wird.
Normenkette
SGB III a.F. § 97 Abs. 1; SGB III a.F. § 97 Abs. 2 S. 2; SGB IX a.F. § 14 Abs. 2 S. 3; SGB IX a.F. § 17 Abs. 2 S. 1; SGB IX a.F. § 39; SGB IX a.F. § 40 Abs. 1; SGB IX a.F. § 42 Abs. 1 Nr. 1; SGB IX a.F. § 102 Abs. 2; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1