Entscheidungsstichwort (Thema)
Begrenzung der Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe auf deren Verhältnismäßigkeit
Orientierungssatz
1. Nach § 104 SGB 9 bestimmen sich die Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere nach der Art des Bedarfs im Einzelfall, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum, der Wohnform und den eigenen Kräften und Mitteln.
2. Angemessenen Wünschen des Leistungsberechtigten ist nach § 104 Abs. 2 S. 1 SGB 9 zu entsprechen. Führt die Wunschleistung zu unverhältnismäßigen Mehrkosten, so ist sie zu versagen.
3. Mehrkosten sind unangemessen, wenn sie bei einer gesonderten Prüfung unverhältnismäßig sind.
Leitsatz (amtlich)
1.Zum Mehrkostenvorbehalt bei Eingliederungsleistungen, die in Form eines persönlichen Budgets erbracht werden.
2.Die Prüfung der Angemessenheit hat sich hierbei nicht nur auf Kostengesichtspunkte zu erstrecken, sondern auch auf die Ausgestaltung der Leistung im Übrigen, wie z.B. auf deren Qualität und Geeignetheit zur Erreichung der Teilhabeziele. Auch eine aus einem persönlichen Budget selbst beschaffte Hilfe muss den Kriterien einer Qualitätssicherung genügen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die (vorläufige) Verpflichtung des Antragsgegners, ihm Leistungen in Form eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets in Höhe von monatlich 52.734,48 Euro für die Betreuung zu Hause durch Assistenzkräfte zu gewähren.
Der 1989 geborene Antragsteller leidet an einer frühkindlichen Hirnschädigung, einer beinbetonten Tetraspastik sowie einer sekundären E...