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LG Stuttgart Urteil vom 19.03.2025 - 19 S 30/23

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Verfahrensgang

AG Waiblingen (Urteil vom 09.08.2023; Aktenzeichen 19 C 852/22 WEG)

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 09. August 2023, Az. 19 C 852/22 WEG, aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Amtsgericht Waiblingen zurückverwiesen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

(abgekürzt nach §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)

I.

Die Kläger stellen im Berufungsverfahren zuletzt (Bl. 26 BA) den Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens die Sache an das Amtsgericht Waiblingen zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen (Bl. 33 BA),

die Berufung zurückzuweisen beziehungsweise das Urteil des Amtsgerichts Waiblingen aufzuheben und den Rechtsstreit zurückzuverweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache jedenfalls vorläufig Erfolg.

1. Das amtsgerichtliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel, nämlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger und deren Anspruchs auf ein faires Verfahren, weshalb das angegriffene Urteil und das amtsgerichtliche Verfahren – auf Antrag der Kläger – aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen war (§ 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO).

a) Als wesentliche Verfahrensmängel kommen insbesondere Verstöße gegen § 139 ZPO und gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs in Betracht (hierzu: BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – II ZR 76/12, NJW-RR 2013, 1013). Verfahrensfehler bei der Beweisaufnahme, insbesondere das Übergehen von Beweisangeboten, können ebenfalls eine...

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