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LG Itzehoe Urteil vom 18.03.2025 - 1 S 23/24

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Verfahrensgang

AG Elmshorn (Urteil vom 21.03.2024; Aktenzeichen 54 C 5/24)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Elmshorn vom 21.03.2024, Az. 54 C 5/24, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die Klägerin zu fotografieren, soweit sich die Klägerin außerhalb seines Sondereigentums aufhält.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 540,50 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

I.

Die Parteien sind Mitglieder einer Zwei-Parteien-WEG unter der Anschrift D.straße XX in S.-E.. In der Teilungserklärung ist vereinbart, dass jeder Wohnungseigentümer mit seinem Sondereigentum so verfahren darf, als wäre er Alleineigentümer. Wegen der Örtlichkeiten wird auf die Anlage Bl. 91 ff. Bezug genommen. Zwischen den Parteien schwelen bereits seit Jahren Konflikte. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das Urteil des Amtsgerichts Elmshorn vom 21.03.2024, Bl. 143 ff. d.A., Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 21.03.2024 dazu verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die Klägerin zu fotografieren und die Klage im Übrigen bzgl. der Unterlassung von Videoaufnahmen abgewiesen. Das Amt...

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