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LG Frankfurt am Main Urteil vom 01.08.2024 - 2-13 S 581/23

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Leitsatz (amtlich)

LS: Einen Anspruch im Beschlussersetzungsverfahren einen Beschluss bezüglich konkreter Baumaßnahmen zum Einbau eines Fahrstuhls als Maßnahme der Barrierereduzierung zu fassen, hat ein Eigentümer nur dann, wenn die öffentlich-rechtliche Genehmigungsfähigkeit der geplanten Baumaßnahme geklärt ist. Fehlt es hieran, kann das Gericht aber einen Grundlagenbeschluss fassen und Schritte zur Einholung der Genehmigung und Bildung einer Rücklage vorgeben.

Verfahrensgang

AG Wiesbaden (Urteil vom 12.05.2023; Aktenzeichen 92 C 3408/21 (81))

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.05.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden (92 C 3408/21 (81)) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es ist auf Verlangen der Kläger beschlossen, dass in die in der Wohnungseigentümergemeinschaft … vorhandene Aufzugsanlage ein neuer Aufzug eingebaut wird. Die Baumaßnahme wird von der GdWE durchgeführt. Die Kosten der Errichtung, des Betriebs und Erhaltung der Aufzugsanlage tragen die Kläger. Für die Kosten wird eine neue Rücklage angespart, welche nur von den Klägern befüllt wird.

Die GdWE wird zur Umsetzung zunächst die öffentlich-rechtliche Genehmigungsfähigkeit prüfen und erforderliche Genehmigungen beantragen. Grundlage hierfür ist die Planung und das Leistungsverzeichnis der … vom 29.08.2018 und das Angebot der … vom 10.10.2018. Der Verwalter hat bei beiden Unternehmen Angebote für die Klärung der Genehmigungsbedürftigkeit und die Einholung der Genehmigungen einzuholen. Gibt die … ein entsprechendes Angebot ab, ist sie zu beauftragen. Ansonsten ist die … oder sind beide Unternehmen gemeinsam zu beauftragen. Die Auftragserteilung darf erst erfolgen, nachdem die Kläger an die GdWE eine S...

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