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LG Dortmund Urteil vom 13.12.2024 - 17 S 147/23

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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.12.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts A1 mit der Maßgabe abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 8.461,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2023 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 66 %, die Beklagte zu 34 %, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 62 % und die Beklagte zu 38 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(ohne Tatbestand gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

I.

Die Berufung ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte lediglich einen Anspruch auf Zahlung von 8.461,64 Euro nebst Zinsen seit dem 02.01.2023.

a)

Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall BGB.

Die Beklagte hat den Betrag durch von ihr vorgenommene Abbuchungen vom Konto der Klägerin erlangt.

Diese Abbuchungen sind als Leistungen der Klägerin i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall BGB einzuordnen. Leistungen sind bewusste und zweckgerichtete Mehrungen fremden Vermögens (Grüneberg/Sprau, BGB 83. Aufl. 2024, § 812, Rn. 14). Mit den Überweisungen vom Konto der Klägerin veranlasste die Beklagte Leistungen der Klägerin, weil sie aufgrund der ihr erteilten Kontovollmacht für diese tätig wurde. Diese Vermögenszuwendungen erfolgten auch zweckgerichtet. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass mit den Abbuchungen in Höhe eines Gesamtbetrages von 8.461,64 Euro Sonderleistungen der Beklagten vergütet werden sollten.

Die Leistungen waren rechtsgrundlos, weil die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Sondervergütungen hatte. Nach den Erläuterungen zu ...

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