Entscheidungsstichwort (Thema)
Mutterschutzlohn. Beschäftigungsverbot. Kreislaufbeschwerden. reaktive Depression. Arbeitsunfähigkeit. Mißachtung von Rechten. gerichtliche Auseinandersetzungen. Beweislast
Leitsatz (amtlich)
Mißachtet ein Arbeitgeber die Rechte einer Schwangeren und zwingt er sie zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, kann ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MSchG gerechtfertigt sein.
Normenkette
MuSchG § 3 Abs. 1; MuSchG § 11
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Urteil vom 22.06.1999; Aktenzeichen 6 Ca 220/99)
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck wird hinsichtlich der Zinsen und des Zeitraumes vom 01.04.–17.04.99 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 4 % Zinsen aus 1.490,04 DM seit dem 01.01.99, 4 % Zinsen aus 1.552,49 DM seit dem 01.02.99, 4 % Zinsen aus 1.552,49 DM seit dem 01.03.99, 4 % Zinsen aus 1.552,49 DM seit dem 01.04.99 sowie 1.202,87 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus 879,74 DM seit dem 01.05.99 zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits – beider Instanzen – hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in zweiter Instanz nur noch um die Frage, ob der Klägerin für die Zeit vom 07.12.1998–17.04.1999 Mutterschutzlohn zusteht
Die Klägerin wurde von der Beklagten zum 01.10.1998 als gastgewerbliche Mitarbeiterin für ihren systemgastronomischen Betrieb eingestellt. Sie war dort ab dem 01.10.1998 tätig. Am 05.10.1998 wurde bei ihr eine Schwangerschaft festgestellt. Sie teilte dies dem Restaurationsassistenten am selben Tag nach Dienstantritt mit. Als Reaktion hierauf kündigte die Beklagte der Klägerin noch am 05.10.1998 unter Berufung auf die Probezeit. Das Kündigungsschreiben enthielt die Aufforderung, die Arbeitskleidung umgehend zurückzugeben. Infolgedessen ersc...