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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.03.2021 - 8 Sa 206/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Anspruch auf Mindestlohn bei Pflichtpraktikum als Zulassungsvoraussetzung für Studium. Weite Auslegung des Begriffes "hochschulrechtliche Bestimmung"

Leitsatz (amtlich)

Praktika, die nach der Zulassungsordnung einer Hochschule verpflichtende Voraussetzung der Studienzulassung sind, unterfallen § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG und sind deshalb auch dann nicht nach diesem Gesetz zu vergüten, wenn sie aufgrund der Zulassungsordnung länger als drei Monate andauern. Der weit gefasste Begriff der "hochschulrechtlichen Bestimmung" in § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG umfasst auch die Zulassungsordnungen der Hochschulen.

Normenkette

BBiG § 10 Abs. 2; BBiG § 17; BBiG § 26; BUrlG § 2; BUrlG § 5 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4; GG Art. 12; MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 2 Abs. 1 S. 2; ZPO § 97 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG Trier (Entscheidung vom 10.06.2020; Aktenzeichen 4 Ca 204/20)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.01.2022; Aktenzeichen 5 AZR 217/21)

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10. Juni 2020 - 4 Ca 204/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Praktikumsvergütung.

Die Klägerin beabsichtigte, sich an der privaten Universität W.-H. um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin zu bewerben. Nach den Zugangsregelungen dieser Universität war der Bewerbung der Nachweis eines sechsmonatigen Krankenpflegepraktikums, welches vor Studienbeginn absolviert sein muss, beizufügen (Bl. 9 f. d.A).

Vor diesem Hintergrund wandte sich die Klägerin an die Beklagte, die ein Klinikum in C-Stadt betreibt. Die Beklagte bot der Klägerin zunächst ein dreimonatiges unentgeltliches Praktikum an. Die Klägerin bestand jedoch auf der Absolvierung eines sechsmonatigen Praktikums mit ...

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