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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 01.03.2024 - 8 Sa 136/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beachtung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO bei Unterhaltsverpflichtungen und Lohnvorschüssen. Einigkeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer über einen Lohnvorschuss

Leitsatz (amtlich)

1. Im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c Abs. 2 ZPO sind Unterhaltsverpflichtungen nur dann zu berücksichtigen, wenn der Schuldner sie erfüllt.

2. Ein Lohnvorschuss setzt voraus, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Auszahlung darüber einig sind, dass es sich um einen Vorschuss handelt, der bei Fälligkeit der Forderung verrechnet wird.

Normenkette

EStG § 38 Abs. 3; EStG § 38 Abs. 4; ZPO § 850 c

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Entscheidung vom 10.05.2023; Aktenzeichen 4 Ca 2024/22)

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.05.2023, Az. 4 Ca 2024/22, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

  1. Das Versäumnisurteil vom 22.02.2023 wird hinsichtlich eines Betrags von 443,57 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2022 aufrechterhalten.
  2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 22.02.2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Termin vom 22.02.2023, die von der Beklagten zu tragen sind.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche für die Zeit von Januar 2021 bis Juni 2022.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.04.2019 bis 31.07.2022 als Monteur beschäftigt. In § 11 seines Arbeitsvertrages ("Schlussbestimmungen") heißt es u. a.:

"Alle finanziellen Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind binnen einer Ausschl...

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