Entscheidungsstichwort (Thema)
Parallelentscheidung zu LAG Niedersachsen 10 Sa 403/20 v. 23.02.2021
Leitsatz (amtlich)
1. Den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern kommt aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie haben eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und auf die betroffenen Interessen. Bei der Lösung tarifpolitischer Konflikte sind sie nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Vereinbarung zu treffen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht.
2. Allerdings verpflichtet der Schutzauftrag des Art. 1 Abs. 3 GG die Arbeitsgerichte dann zur Beschränkung der Grundrechtsausübung durch die Tarifvertragsparteien, wenn diese mit den Freiheits- oder Gleichheitsrechten oder anderen Rechten mit Verfassungsrang der Normunterworfenen kollidiert. Sie müssen insoweit praktische Konkordanz herstellen und gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen unterbinden.
3. Die Differenzierung bei der Höhe des Zuschlags zwischen ungeplanter Nachtarbeit und zur Nachtzeit geleisteter Schichtarbeit im MTV für die obst- und gemüseverarbeitende Industrie, Fruchtsaftindustrie und Mineralbrunnen Niedersachsen/Bremen vom 23. August 2005 ist sachlich gerechtfertigt. Die Tarifvertragsparteien haben die Nachtarbeit als Ausnahme gegenüber der Nachtschichtarbeit angesehen und zulässigerweise als belastender eingestuft.
Normenkette
ArbZG § 6 Abs. 5; GG Art. 1 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; MTV für die obst- und gemüseverarbeitende Industrie, Fruchtsaftindustrie, Mineralbrunnenindustrie Niedersachsen/Bremen § 4 Nr. 2 Fassung: 2005-05-23; MTV für die obst- und gemüseverarbeitende Industrie, Fruchtsa...