Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung. Kündigung
Leitsatz (amtlich)
1. Ist im Personalrat nur eine Gruppe vertreten, gibt es keine Gruppenangelegenheiten. Gemäß § 28 Abs. 1 NPersVG ist die/der Personalratsvorsitzende allein vertretungsberechtigt.
2. Die Erklärung des Personalrats, zur Kündigung keine Stellungnahme abgeben zu wollen, beendet das Mitbestimmungsverfahren nach § 68 Abs. 2 NPersVG.
3. Mängel in der Beschlussfassung des Personalrats sind seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen und haben keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Kündigung.
Normenkette
NPersVG § 28; NPersVG § 32; NPersVG § 68 Abs. 2; BetrVG § 102; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 13.02.2008; Aktenzeichen 6 Ca 82/07)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 28.01.2010; Aktenzeichen 2 AZR 50/09)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 13.02.2008, 6 Ca 82/07, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 17.982,51 EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellungen, dass sein Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung vom 31.01.2007 zum 30.06.2007 noch durch die Kündigung vom 26.06.2007 zum 31.12.2007 beendet worden ist. Die Beklagte stützt die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe, die Parteien streiten u.a. über die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats und die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG.
Der Kläger war seit dem 01.10.1996 als Ausbildungsmeister bei der beklagten Kreishandwerkerschaft beschäftigt, Bruttomonatsentgelt 2.568,93 EUR. Er ist 1971 geboren, verheiratet und hat keine Kinder.
Mit Bescheid vom 01.02.2006 war beim Kläger ein Grad der Behinderung v...