Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksame Befristung bei nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats. "Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung" bei Verletzung von Mitbestimmungsrechten
Leitsatz (amtlich)
Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ist bei nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrates gemäß §§ 65 Abs. 2 Nr. 4, 105 Abs. 5 Satz 1 NPersVG die Befristung unwirksam. Die übrigen arbeitsvertraglichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Leitsatz (redaktionell)
Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats aus § 65 Abs. 2 Nr. 4 NPerVG dient dem Schutz des Arbeitnehmers und soll seinen Interessen an einer dauerhaften Bindung Rechnung tragen. Deshalb sind die Grundsätze der "Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung" anzuwenden, die das Bundesarbeitsgericht für Fälle der Verletzung von Mitbestimmungsrechten entwickelt hat. Danach ist eine vereinbarte Befristung unwirksam, wenn sie ohne ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats erfolgt ist.
Normenkette
NPersVG § 105 Abs. 5 S. 1; NPersVG § 65 Abs. 2 Nr. 4; TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 1; TzBfG § 17 S. 1; NPersVG § 63; NPersVG § 68 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 25.02.2020; Aktenzeichen 1 Ca 319/19 Ö)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 01.06.2022; Aktenzeichen 7 AZR 232/21)
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 25. Februar 2020 - 2 Sa 338/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.439,77 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Befristung eines Arbeitsvertrages.
Die am 2. Juli 1971 geborene Klägerin ist seit dem 19. Oktober 2015 bei dem beklagten Land an der Universität C-Stadt als Lehrkraft für besondere Aufgaben iSv. § 32 Niedersächsisches Hochsch...