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LAG Köln Urteil vom 20.03.2025 - 8 SLa 309/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vereinbarung realistischer Ziele mit dem Arbeitnehmer für die jeweilige Zielperiode bei einem variablen Geschäftsbestandteil. Verletzung einer Aufklärungs- oder Rücksichtnahmepflicht durch die Abgabe falscher Umsatzzahlen beim Abschluss einer Vereinbarung über variable Gehaltsbestandteile. Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer. Vergütungsansprüche und Urlaubsabgeltung

Leitsatz (amtlich)

1. Anders als bei einer Zielvereinbarung ist der Arbeitgeber bei einem variablen Gehaltsbestandteil nicht verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer realistische Ziele für die jeweilige Zielperiode zu vereinbaren.

2. Es kann eine Verletzung einer Aufklärungs- oder Rücksichtnahmepflicht darstellen, wenn der Arbeitgeber bei Abschluss einer Vereinbarung über variable Gehaltsbestandteile falsche Umsatzzahlen angibt. Für die Pflichtverletzung trifft den Arbeitnehmer die Beweislast.

3. Der Arbeitgeber kann gem. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG die Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer vom Arbeitnehmer verlangen, wenn er zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat. Die Gerichte für Arbeitssachen sind grundsätzlich nicht befugt, die Berechtigung der Abzüge für Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen.

Normenkette

EStG § 42d; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 162

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 23.05.2024; Aktenzeichen 17 Ca 2237/23)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.05.2024, Az. 17 Ca 2237/23 wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil teilweise aufgehoben und der Klageantrag zu 4. abgewiesen.

Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.

3...

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Einkommensteuergesetz / § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
Einkommensteuergesetz / § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

  (1) Der Arbeitgeber haftet   1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,   2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,   3. ...

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