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LAG Hamm Urteil vom 16.02.2005 - 3 Sa 1955/04

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Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der Bezüge für Altersteilzeit für Lehrer bei Veränderung der Pflichtstundenzahl bei Vollbeschäftigung

Leitsatz (redaktionell)

Bei Anhebung der Pflichtstundenzahl vollzeitbeschäftigter Lehrkräfte richtet sich die Berechnung des Altersteilzeitgehalts von in Altersteilzeit befindlichen Lehrern nach dem Verhältnis der neuen Pflichtstundenzahl vollzeitbeschäftigter Lehrer im Verhältnis zur in Altersteilzeit geschuldeten Stundenzahl.

Normenkette

TV ATZ § 4

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 05.10.2004; Aktenzeichen 1 Ca 1352/04)

Nachgehend

ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 05.10.2004; Aktenzeichen 1 Ca 1352/04)

Tenor

Auf die Berufung des beklagten L3xxxx wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 05.10.2004 – Az. 1 Ca 1352/04 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der an die Klägerin zu zahlenden Altersteilzeitvergütung.

Die am 02.03.1945 geborene Klägerin ist seit dem 01.09.1970 als angestellte Lehrerin bei dem beklagten L1xx beschäftigt. Sie unterrichtet in der Schlossparkschule in G1xxxxxxxxxxx-H3xxx.

Grundlage der Beschäftigung war zunächst ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 01.09.1970, nach dessen § 2 auf das Arbeitsverhältnis der BAT, die Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte sowie die Sonderbestimmungen für Lehrkräfte Anwendung fanden.

Die Klägerin war tätig in Vollzeit.

Unter dem 16.05.2001 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag über die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit Wirkung ab 01.08.2001.

Nach § 2 dieses Änderungsvertrages betrug die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses 13,2...

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