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LAG Hamm Urteil vom 14.09.2000 - 8 Sa 307/00 (veröffentlicht am 14.09.2000)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung. Krankheit. Leistungsunvermögen. Nachtarbeit. Umsetzung. Umstetzungsverlangen. entgegenstehende betriebliche Erfordernisse. Beteiligung des Betriebsrats

Leitsatz (amtlich)

Kann der in Wechselschicht eingesetzte Saalchef einer Spielbank aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtarbeit mehr verrichten und verlangt er aus diesem Grunde gemäß § 6 Abs. 4 S. 1 ArbZG eine Umsetzung in den Tagesdienst (bis 23.00 Uhr), was der Arbeitgeber wegen der Mehrbelastung der übrigen vier Saalchefs ablehnt, so ist eine auf den Kündigungsgrund des (teilweisen) Leistungsunvermögens gestützte Kündigung sozialwidrig, wenn im Kündigungszeitpunkt die Prüfung entgegenstehender betrieblicher Belange gemäß § 6 Abs. 4 S. 2 ArbZG und das in diesem Zusammenhang eingeleitete Einigungsstellenverfahren wegen Änderung des Dienstplans noch nicht abgeschlossen sind.

Normenkette

KSchG § 1; ArbZG § 6 Abs. 4

Verfahrensgang

ArbG Minden (Entscheidung vom 09.12.1999; Aktenzeichen 1 Ca 1201/99)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 09.12.1999 – 1 Ca 1201/99 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

Mit seiner Klage wendet sich der im Jahre 1938 geborene Kläger, welcher seit dem Jahre 1980 in der Spielbank B….. O…………. zuletzt als Saalchef gegen ein monatliches Bruttoentgelt von 13.600,00 DM tätig ist, gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch krankheitsbedingte Kündigung.

Diese Kündigung hat die Beklagte nach Anhörung und Widerspruch des Betriebsrats (Blatt 6 ff. d. A.) unter dem 09.08.1999 zum 31.03.2000 mit Rücksicht auf die Tatsache ausgesprochen, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nach 23.00 Uhr nicht mehr eingesetzt werden kann. Inwiefern durch Än...

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