Entscheidungsstichwort (Thema)
Arzt im Praktikum. AiP. Arzt. Eingruppierung. Approbation. Tarifautonomie. Tariflücke
Leitsatz (amtlich)
Nach Änderung der Bundesärzteordnung und Approbationsordnung für Ärzte mit Wirkung zum 1.10.2004 haben als Ärzte im Praktikum eingestellte Personen, die ab 1.10.2004 nach Erhalt ihrer Approbation weiterbeschäftigt werden, bei entsprechender beidseitiger Tarifbindung ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IIa der Anlage 1a zu § 22 BAT bzw. BAT-O.
Normenkette
GG Art. 9; BÄrzteO § 2; BÄrzteO § 2a; BAT/BAT-O § 22
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 17.02.2005; Aktenzeichen 75 Ca 27381/04)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 08.11.2006; Aktenzeichen 4 AZR 624/05)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.2.2005 – 75 Ca 27381/04 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der – tarifgebundene – Kläger, der seit dem 1.2.2004 als „Arzt im Praktikum” im Krankenhaus F. der Beklagten im Rahmen der Praktikumsphase beschäftigt wird, begehrt Feststellung, dass ihm nach Erhalt der Vollapprobation am 1.10.2004 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zum BAT-O zusteht.
Dem liegt zugrunde, dass durch die Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze im Juli 2004 die Bundesärzteordnung sowie die Approbationsordnung für Ärzte mit der Folge geändert worden sind, dass die bislang vorgesehene Praktikumsphase als Arzt im Praktikum vor Erlangung der Vollapprobation entfallen ist und die Vollapprobation nunmehr unmittelbar nach Absolvierung der dritten ärztlichen Prüfung erteilt werden kann.
Der Kläger, in dessen Ausbildungsvertrag u.a. auf den Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärztinnen und Ärzte im Praktikum vom...