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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 08.05.2007 - 3 Sa 1331/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung der tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit eines Kraftfahrers des Fuhrparks des Landes Berlin. Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten

Leitsatz (redaktionell)

Pausenzeiten sind nach den Regelungen des Tarifvertrags über die Arbeitszeit und über die Pauschallöhne von Kraftfahrern des Landes Berlin nicht Gegenstand des Pauschallohns, der für die regelmäßige Inanspruchnahme bis zu 62,5 Stunden wöchentlich gezahlt wird.

Normenkette

BMT-G § 14; ArbZG § 4; KraftfahrerTV vom 26.02.79 § 2; KraftfahrerTV vom 26.02.79 § 3 Abs. 5

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 10.05.2006; Aktenzeichen 86 Ca 22339/05)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.07.2008; Aktenzeichen 6 AZR 505/07)

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.05.2006 – 86 Ca 22339/05 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob in der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit des Klägers als Kraftfahrer im Fuhrpark des beklagten Landes von bis zu 62,5 Stunden wöchentlich vergütungspflichtige Pausen enthalten sind.

Der Kläger steht auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 30.01.1979 als Kraftfahrer in den Diensten des beklagten Landes. Nach der vertraglich vereinbarten Verweisungsklausel des § 2 vereinbarten die Parteien die Geltung der Regelungen des BMT-G II und die des Tarifvertrags über die Arbeitszeit und über die Pauschallöhne von Kraftfahrern vom 26.02.1979 in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden: Kraftfahrer-TV). Der Kläger wurde mit Wirkung zum 01.06.2004 der Gruppe 6 des § 2 Kraftfahrer-TV zugeordnet, für die eine regelmäßige wöchentliche Inanspruchnahme von bis 62,5 Stunden gilt. Der Kläger erhielt – zuletzt verbunden mit den Maßgaben des Berli...

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