Entscheidungsstichwort (Thema)
Mindestlohnanspruch im Taxigewerbe
Leitsatz (amtlich)
Wechselschichtzulagen, Funkzulagen und Leistungsprämien im Taxigewerbe sind nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen.
Normenkette
MiLoG § 1; MiLoG § 1 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 05.10.2015; Aktenzeichen 19 Ca 8090/15)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 21.12.2016; Aktenzeichen 5 AZR 374/16)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. Oktober 2015 - 19 Ca 8090/15 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1.898,75 Euro brutto (eintausendachthundertachtundneunzig, 75/100)
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 1.376,25 EUR ab dem 17. Juni 2015, auf weitere 271,25 EUR ab dem 23. Juli 2015 und auf weitere 271,25 EUR ab dem 1. August 2015 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 1.898,75 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den gesetzlichen Mindestlohn für die Monate Januar bis Juli 2015 und die Frage, ob eine der Klägerin gezahlte Wechselschichtzulage, eine der Klägerin gezahlte Funkzulage und zwei Leistungsprämien auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen sind.
Die 36 Jahre alte Klägerin (.... 1979) ist bei der Beklagten seit dem 22. Januar 2006 als Telefonistin beschäftigt. Die monatliche Arbeitszeit der Klägerin beträgt 182,5 Stunden im Drei-Schicht-Dienst. Das monatliche Gehalt der Klägerin beträgt derzeit 1.280,-- EUR brutto. Neben dem Grundgehalt erhält die Klägerin monatlich eine Wechselschichtzulage in Höhe von 243,75 EUR brutto, eine Funkprämie in Höhe von 122,71 EUR brutto sowie Leistungsprämien LP 1 in Höhe von 81,81 EUR und LP 2 in Höhe von 51,13 EUR brutto.
Im Anstell...