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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 25.02.2025 - 15 Sa 32/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung von Forderungen des Pensions-Sicherungs-Vereins zur Insolvenztabelle der Muttergesellschaft des insolventen Arbeitgebers

Leitsatz (amtlich)

Nach § 303 Abs. 1 AktG hat das herrschende Unternehmen den Gläubigern der abhängigen Gesellschaft für die entstandenen Verbindlichkeiten grundsätzlich nur Sicherheit, nicht Zahlung zu leisten. Das gilt auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der abhängigen Gesellschaft, es sei denn, deren Vermögenslosigkeit stünde fest. Auch für den Fall der Doppelinsolvenz beider Gesellschaften gilt nichts Anderes.

Normenkette

AktG § 303; AktG § 303 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 11.07.2024; Aktenzeichen 4 Ca 1880/24)

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 20.06.2024; Aktenzeichen 4 Ca 1880/24)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.02.2026; Aktenzeichen 6 AZR 102/25)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11.07.2024 - 4 Ca 1880/24 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle.

Der Kläger, der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG, ist der gesetzliche Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in D. und L. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der C. und als solcher verklagt.

Die C. war die Muttergesellschaft der S. C. T. (künftig: S.) aufgrund eines am 15.12.2010 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags. Die S. hatte ihren Arbeitnehmern Leistungen auf betriebliche Altersversorgung zugesagt, die auf den Richtli nien der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (BAV) der S. vom 01.04.1987 und den Richtlinien der betrieb...

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Aktiengesetz / § 303 Gläubigerschutz
Aktiengesetz / § 303 Gläubigerschutz

  (1) 1Endet ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des ...

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