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KG Berlin Beschluss vom 20.10.2025 - 12 U 52/25

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Verfahrensgang

LG Berlin II (Urteil vom 28.02.2025; Aktenzeichen 65 O 30/23 (2))

KG Berlin (Beschluss vom 01.09.2025; Aktenzeichen 12 U 52/25)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Februar 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II - 65 O 30/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.995,00 EUR festgesetzt.

Der Beklagten wird eine weitere Räumungsfrist bis zum 30. Juni 2026 gewährt.

Gründe

I. Die Beklagte wendet sich mit ihrer zulässigen Berufung gegen das am 28. Februar 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, durch das sie zur Räumung der Wohnung in der ... Berlin verurteilt worden ist.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts, der Anträge in erster Instanz und der Begründung der Entscheidung des Landgerichts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Ergänzend wird auf das mit der Klageschrift vom 15. Juni 2023 vorgelegte Kündigungsschreiben vom 5. Mai 2023 (Anlage K 3, Band I Bl. 21 der Papierakte) verwiesen, in dem die Kläger ein "etwaig bestehendes Mietverhältnis" aus wichtigem Grund gekündigt haben. Der ehemalige Mieter ... war bereits im Jahr 2019 verstorben. Die Beklagte hatte diesen Umstand nicht mitgeteilt, sondern mit einer Erklärung vom 4. April 2023 eine mit der Unterschrift des Mieters ... unterzeichnetes Schriftstück übersandt, wonach sie seine Partnerin sei und vorsorglich eine Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung begehrt werde.

Die Beklagte verfolgt mit der Berufung weiter die Abweisung der Klage. Ein Grund zur fristlosen Kündigung habe nicht bestanden, die Mietzahlungen seien nach der Abmahnung jeweils pünktlich erfolgt, die Überweisungsbelege habe sie jeweil...

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