Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches wegen Entlassungsentschädigung. Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist. Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitsgerichtliches Urteil. Arbeitsentgeltanteil. Erlöschen der Leistungen wegen Erfüllung
Orientierungssatz
1. Eine arbeitsgerichtlich festgesetzte Entlassungsentschädigung setzt sachlogisch voraus, dass eine Entschädigung für Arbeitsentgelte nicht enthalten sein kann, weil das Gericht die Entschädigung nur für die Zeit nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist gem § 9 Abs 2 KSchG festsetzen darf. Ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches tritt daher nicht ein, weil die Vorschrift des § 143a Abs 1 S 1 SGB 3 in typisierender Weise davon ausgeht, dass jede Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung, die im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird, in einem bestimmten Umfang eine Entschädigung für ausgefallenes Arbeitsentgelt enthält.
2. Über Arbeitslosengeld ist nur für den streitgegenständlichen Zeitraum zu entscheiden und eine spätere Anspruchserschöpfung lässt den für einen vorherigen Zeitpunkt bestehenden Arbeitslosengeldanspruch nicht erlöschen.
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten der Berufung zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander für die Berufung keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob die Beklagte zu Recht für den Zeitraum vom 9. Mai 2000 bis 7. September 2000 das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs des Klägers festgestellt hat.
Der 1947 geborene Kläger war ab dem 1. April 1990 bei...