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Hessisches LSG Urteil vom 19.06.2009 - L 7 AL 15/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermittlungsunterstützende Leistungen. Förderung der Reisekosten für Vorstellungsgespräch in anderem Mitgliedstaat der EU. Europarechtskonformität. Verfassungsmäßigkeit

Orientierungssatz

1. Auch § 45 SGB 3 aF schließt eine Übernahme von Reisekosten für ein Vorstellungsgespräch in einem anderen Mitgliedstaat der EU nicht aus. Diese Auslegung wird durch die Neuregelung des § 45 Abs 2 SGB 3 idF vom 21.12.2008 gestützt.

2. Ein genereller Ausschluss der Förderung von Reisekosten in das EU-Ausland würde die in Art 39 EG garantierte Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft verletzen.

3. Im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG ist kein ausreichender sachlicher Grund dafür zur erkennen, die Aufnahme einer Tätigkeit im Ausland nicht zu fördern.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2008 sowie der Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2006 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Kostenübernahme für eine Reise zu einem Vorstellungsgespräch in Irland.

Der 1970 geborene Kläger war ab 1. Juli 2005 arbeitslos gemeldet. Am 16. August 2005 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung von Reisekosten für ein Vorstellungsgespräch bei einer Firma in Dublin, Irland, am 22. August 2005. Der Kläger war dann von April 2006 bis Januar 2008 bei dieser Firma sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Mit Bescheid vom 31. Oktober 2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der...

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