Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückgewähr einer bereits gewährten Sonderzahlung infolge einer Eigenkündigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach eine Sonderzahlung vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugsraums, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, abhängen soll, steht im Widerspruch zu § 611a BGB. 2. Sie entzieht dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn und erschwert unzulässig die Ausübung des Kündigungsrechts und ist deshalb unwirksam.
Normenkette
BGB § 611a Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 08.11.2022; Aktenzeichen 7 Ca 129/22)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 02.07.2025; Aktenzeichen 10 AZR 162/24)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 08.11.2022, Az. 7 Ca 129/22, abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
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für den Monat Januar 2022 weitere Vergütung in Höhe von 446,16 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2022 zu zahlen,
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für den Monat Februar 2022 weitere Vergütung in Höhe von 446,16 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2022 zu zahlen,
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für den Monat März 2022 weitere Vergütung in Höhe von 446,17 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2022 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 73 Prozent und die Beklagte 27 Prozent.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger infolge einer Eigenkündigung eine bereits gewährte Sonderzahlung zurückgewähren muss.
Der Kläger war bei der Beklagten auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 31. März 2020 (Anlage K1 zur Klages...