Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtigkeit einer Leistungsbeurteilung nach dem tariflichen Verfahren und Anspruch auf die daraus ergebende Leistungszulage
Leitsatz (redaktionell)
1. Anhang A zu § 8 Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen (ERA) kann nicht so ausgelegt werden, dass von Spalte A der Beurteilungsstufe für die Einzelmerkmale (Effizienz, Qualität, Flexibilität, Verantwortliches Handeln, Kooperation/Führungsverhalten) eine (jeweils) durchschnittliche Leistung erfasst wird und nur durch überdurchschnittliche Leistungen Punkte der Beurteilungsstufen B bis E erreicht werden können.
2. Allerdings hat ein Arbeitnehmer, der dementsprechend methodisch falsch beurteilt wurde und dem es deshalb an einer wirksamen Leistungsbeurteilung fehlt, keinen Anspruch auf richterliche Ersatzbestimmung der zutreffenden Gesamtpunktzahl und daraus folgend auf die Errechnung der Höhe der ihm danach zustehenden Leistungszulage entsprechend § 319 Abs. 1 S. 2 BGB. Solange es an einer wirksamen Neubeurteilung fehlt, ist vielmehr das bisherige Leistungsentgelt, d. h. die Leistungszulage auf der Grundlage der letzten wirksamen Beurteilung - hier aufgrund Betriebsvereinbarung - fortzuzahlen.
Normenkette
ERA § 8
Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Entscheidung vom 27.07.2023; Aktenzeichen 2 Ca 100/23)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 12.11.2025; Aktenzeichen 10 AZR 153/24)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.622,40 EUR (in Worten: Siebentausendsechshundertzweiundzwanzig und 40/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 858,75 EUR (in Worten: Achthundertachtundfünfzig und 75/100 Euro) br. seit 16. November 2022
aus 554,03 EUR (in Worten: Fünfhundertvierundfünfzig und 03/100 Euro) br. seit 16. Dezember ...