Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Beiträgen zu dem Sozialkassenverfahren im Baugewerbe
Leitsatz (redaktionell)
1. Die handwerkliche Fertigung zeichnet sich gegenüber der industriellen dadurch aus, dass die Produktion von dem Können sowie den Fertigkeiten einer nicht unerheblichen Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und nicht von dem Einsatz der solche Arbeitnehmer ersetzenden Maschinen abhängt.
2. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen.
3. Betriebe, die überwiegend Eisenschutzarbeiten erbringen, fallen unter § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.
Normenkette
VTV § 1 Abs. 2; VTV § 21 Abs. 4; BGB § 199
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 18.01.2023; Aktenzeichen 11 Ca 393/22 SK)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 27.08.2025; Aktenzeichen 10 AZR 169/24)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 18. Januar 2023 - 11 Ca 393/22 SK - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.499,00 EUR (in Worten: Achttausendvierhundertneunundneunzig und 0/100 Euro) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 70 % und der Beklagte 30 % zu tragen.
Die Revision wird für den Beklagten zugelassen, für den Kläger wird sie nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zu dem Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragspar...