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Hessisches LAG Beschluss vom 24.11.2025 - 16 TaBV 27/25

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit der Betriebsratswahl mangels eklatanten Verstoßes gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl. Nichtigkeit einer Betriebsratswahl nur in ganz besonderen Ausnahmefällen. Keine Nichtigkeit wegen fehlender Aktualisierung der Wählerliste, trittiger Wirksamkeit des Rücktrittsbeschlusses und Verstoßes gegen Bestellungsvorschriften. Zum Verstoß gegen Vorschriften zur Bestellugn des Wahlvorstands

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine nur fehlerhafte Bestellung des Wahlvorstands führt nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl. Erforderlich ist vielmehr, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Errichtung in so hohem Maße verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen die Bestellungsvorschriften der §§ 16-17a BetrVG handeln.

2. Entsprechendes gilt, wenn die Wirksamkeit des Rücktrittsbeschlusses im Streit steht. Auch insoweit ist zwischen einem nur fehlerhaften, d. h. unwirksamen Rücktrittsbeschluss und dem darüber hinaus nichtigen Rücktritt zu unterscheiden. Dies ergibt sich daraus, dass der Rücktritt nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG (eine) Voraussetzung für die Neuwahl eines Betriebsrates außerhalb des Regelwahlzeitraums ist. Rücktritt und Bestellung des Wahlvorstands erfolgen daher häufig in derselben Sitzung des Gremiums. Auch der unwirksame Rücktrittsbeschluss ist damit grundsätzlich nur ein einfacher Errichtungsmangel, sofern es sich nicht um ein solch gravierenden Verstoß handelt, dass auch der Anschein eines dem Gesetz entsprechenden Rücktritts nicht mehr besteht.

3. Unabhängig davon kann aber ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Bestellung des Wahlvorstands wegen...

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