Entscheidungsstichwort (Thema)
Heranziehung zur Lotteriesteuer für die öffentliche Veranstaltung eines rouletteartigen Kugelspiels
Leitsatz (amtlich)
a) An dem Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist, wenn der anrufende Senat in einer Rechtsfrage von Entscheidungen mehrerer oberster Gerichtshöfe des Bundes abweichen will, außer dem anrufenden Senat nur der Senat beteiligt, der von allen divergierenden Senaten die Rechtsfrage als letzter entschieden hat.
b) Auch wenn eine Rechtsfrage in verschiedenen Gesetzen geregelt ist, kann es sich um dieselbe Rechtsfrage im Sinne des § 2 Abs. 1 RsprEinhG handeln.
c) Ein oberster Gerichtshof des Bundes ist, wenn er seine der Zurückverweisung zugrunde liegende Rechtsauffassung inzwischen geändert hat und erneut mit derselben Sache befaßt wird, an seine zunächst vertretene Rechtsauffassung nicht gebunden.
Normenkette
RsprEinhG v. 19. Juni 1968, BGBl I 661, § 2; RsprEinhG v. 19. Juni 1968, BGBl I 661, § 4 Abs. 1 S. 3; ZPO § 565 Abs. 2; ArbGG § 72 Abs. 3; FGO § 126 Abs. 5; SGG § 170 Abs. 4; VwGO § 144 Abs. 6
Tenor
Ein Oberster Gerichtshof des Bundes ist, wenn er seine der Zurückverweisung zugrunde liegende Rechtsauffassung inzwischen geändert hat und erneut mit derselben Sache befaßt wird, an seine zunächst vertretene Rechtsauffassung nicht gebunden.
Gründe
1. Der Kläger hat öffentlich ein rouletteartiges Kugelspiel veranstaltet. Er wurde vom Finanzamt (FA) zur Lotteriesteuer herangezogen. Sein Einspruch blieb erfolglos. Die Berufung des Klägers führte zu einer Steuerherabsetzung durch das Finanzgericht (FG). Auf die Rechtsbeschwerde beider Parteien hob der 2. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Urteil vom 8. Juni 1961 dieses Urteil auf und verwies die Sache an das FG mit der Begründung zurück, das vom...