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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.09.2021 - 4 K 1270/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbliche Infizierung einer freiberuflichen Partnerschaft - hier: Zahnärzte

Leitsatz (amtlich)

Werden in einer zahnärztlichen Partnerschaftsgesellschaft Organisation-, Verwaltungs- und Management-Aufgaben derart auf einen der Mitunternehmer konzentriert, dass dieser nahezu keinerlei zahnärztlichen Beratungs- oder Behandlungsleistungen mehr unmittelbar an Patienten erbringt, so erfüllt dies nicht mehr die Anforderungen der selbständig ausgeübten Tätigkeit als Zahnarzt und infiziert die Einkünfte der gesamten Partnerschaftsgesellschaft als gewerblich.

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; EStG § 18 Abs. 4 S. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.02.2025; Aktenzeichen VIII R 4/22)

Tatbestand

Strittig ist, ob die für eine Partnerschaftsgesellschaft festgestellten Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit festzustellen sind.

Die Klägerin - eine Partnerschaftsgesellschaft - wurde durch Gemeinschaftspraxisvertrag vom 20. März 2006 (erste Unterschrift) bis 24. März 2006 (letzte Unterschrift, Bl. 1 ff. Vertragsakten) errichtet und war in das Partnerschaftsregister eingetragen (Bl. 32 f. Feststellungsakten). In dem vorgenannten Vertrag schlossen sich sieben approbierte Zahnärzte jeweils mit abgeschlossenem Studium der Zahnmedizin, darunter Herr Dr. A.M., der seit 1991 (Bl. 31 Feststellungsakten) und auch im Streitjahr (2010) als Zahnarzt approbiert war [nachfolgend: Dr. AM], dessen Bruder Dr. T.M. (nachfolgend: Dr. TM) und der Beigeladene Dr. A.S. (nachfolgend: Dr. AS) als die drei sog. Seniorpartner sowie Frau Dr. A.W. (nachfolgend: Dr. W) sowie die Beigeladenen Frau Dr. C.N. [nachfolgend Dr. N], Frau Dr. H.S. (nachfolgend Dr. S) und Frau Dr....

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