rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Errichtung eines Anbaus als Herstellung einer neuen Wohnung
Leitsatz (amtlich)
Bei der Errichtung eines Anbaus unter Einbeziehung der bereits vorhandenen Wohnräume des Altbaus handelt es sich jedenfalls dann um die Herstellung einer neuen Wohnung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG und nicht bloß um die Erweiterung einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 EigZulG, wenn der Neubau sowohl hinsichtlich seiner Größe als auch hinsichtlich seiner baulichen Beschaffenheit der Gesamtwohnung das Gepräge gibt.
Normenkette
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1; EigZulG § 2 Abs. 2 S. 1; EigZulG § 9 Abs. 2 S. 1
Nachgehend
BFH (Urteil vom 01.03.2005; Aktenzeichen IX R 60/04)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für einen großen Anbau an einen Altbau der höhere Fördergrundbetrag der Eigenheimzulage von 5.000,-- DM zusteht.
Der Kläger ist Alleineigentümer des in B, Flur 2 Nr. ..., ...straße, belegenen Grundbesitzes. Um 1920 herum war auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 61,38 qm errichtet worden. Im Jahr 1962 hatte der vorherige Eigentümer die Außenwände erneuert, neue Fußböden und ein Bad eingebaut. Im Jahr 1986 wurde eine Erdgasheizung installiert. Bei einer am 07. Juli 1994 durchgeführten Ortsbesichtigung hatte der Bausachverständige des Finanzamtes festgestellt, dass durch die Baumaßnahmen das Baualter und die Bauart nicht verändert worden waren. Mit Einheitswertbescheid vom 02. August 1994 war auf den 01. Januar 1994 die Grundstücksart "Einfamilienhaus" festgestellt worden.
Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 02. Dezember 1996 war dem Kläger der Grundbesitz übertragen worden, wobei das Eigentum hieran sofort auf den Kläger übergegangen war. Die Bewertungsstelle hatte daraufhin den Grundbesitz in B dem Kläger ...