Entscheidungsstichwort (Thema)
Maßstab der Kürzung der Vorsteuer aus einem Generalmietvertrag wegen einer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung
Leitsatz (redaktionell)
Der Vorsteuerabzug ist gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen, für u.a. sonstige Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze - hier Vermietungsumsätze - verwendet und ein Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG nicht möglich ist. Zur Ermittlung des Umfangs der steuerfreien Umsätze ist die Aufteilung anhand der vermieteten Flächen sachgerecht.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 12a; UStG § 9; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 27 Abs. 2
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 25.01.2013; Aktenzeichen V B 95/12)
Tatbestand
Streitig ist, nach welchem Maßstab die Kürzung der Vorsteuer aus einem Generalmietvertrag wegen der Aufteilung der steuerpflichtigen zu der abzugsschädlichen steuerfreien Vermietung bzw. der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung zu erfolgen hat.
Mit Mietvertrag vom 01.03.1995 mietete die Klägerin als Generalmieterin von der Grundstücksgemeinschaft Z das in den Jahren 1993 bis 1995 errichtete sogenannte R-Einkaufszentrum in M an. Die Gesamtfläche (Untergeschoss, Erdgeschoss und 1. Obergeschoss) betrug 6.942 qm. Zusätzlich sind Parkflächen im Tiefgeschoss mit 5000 qm sowie weitere 11.500 qm Park-, Grün- und Außenverkaufsfläche vermietet (vgl. § 1 des Mietvertrages vom 01.03. 1995). In § 2 des Mietvertrages wird wegen der Monatsmiete u.a. Folgendes vereinbart: “… Auf der Basis von Erstellungskosten in Höhe von 22,6 Millionen vereinbaren die Parteien einen Mietzins in Höhe von 19 DM pro Quadratmeter und Monat bei einer angenommenen Mietfläche von 6.942 qm. Es ergibt sich daher eine monatliche Nettokaltmiete in Höhe von 131.898 DM. Sowohl für die Nettokaltmiete als auch für die ...