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FG Nürnberg Urteil vom 20.04.2021 - 1 K 186/19

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Revision eingelegt (BFH I R 42/21)

Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessenheit von Pensionszusagen bei Versorgungsanwartschaft und Rentenanwartschaft Ansatz der zu erwartenden Sozialversicherungsrente bei weiterhin sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in der Anwartschaftsphase

Leitsatz (redaktionell)

1. In der Vorwegnahme künftiger Entwicklungen ist typisierend dann eine Überversorgung zu sehen, die zur Kürzung der Pensionsrückstellung führt, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 v.H. der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt.

2. Im Hinblick auf die Schwierigkeit, die letzten Aktivbezüge und die zu erwartenden Sozialversicherungsrenten zu schätzen, ist zur Prüfung einer möglichen Überversorgung auf die vom Arbeitgeber während der aktiven Tätigkeit des Begünstigten tatsächlich erbrachten Leistungen abzustellen.

3. Der Ansatz eines fiktiven Rentenanspruchs ist abzulehnen, da bei diesem Ansatz zukünftige ungewisse Entwicklungen vorweggenommen werden müssen.

Normenkette

KStG § 8 Abs. 1 Nr. 1

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen I R 42/21)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Angemessenheit von Pensionszusagen gegenüber den Minderheitsgesellschafterinnen M und W-O.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Ausbeute von Bodenschätzen sowie deren Lieferung und Verkauf an Bauunternehmer, Bauherren u.a. sowie die Ausführung von damit zusammenhängenden Arbeiten ist. Die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin besteht im Vertrieb der Erzeugnisse der A-GmbH & Co. KG, die ebenfalls zur Firmengruppe gehört.

An der Klägerin waren in den Streitjahren A1 (25%), A2 (25%), A3 (30%), W-O (10%) und M (10%) beteiligt. Derzeitiger Geschäftsführer der Klägerin ist A1.

Für die Streitjahre ...

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